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Wie gut sind Sie auf NIS2 vorbereitet?

Der kostenlose Kurztest zeigt Ihnen in etwa fünf Minuten, ob Ihr Unternehmen unter die neuen Pflichten fällt und wo Sie stehen. Ohne Anmeldung, ohne Fachchinesisch.

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Kurz gesagt

NIS2 ist eine EU-Richtlinie für die Cybersicherheit. Deutschland hat sie mit einer Neufassung des BSI-Gesetzes (BSIG) umgesetzt, die am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten ist, ohne Übergangsfrist. Seitdem müssen deutlich mehr Unternehmen als früher nachweisbar für IT-Sicherheit sorgen, nicht nur Konzerne und Betreiber kritischer Anlagen.

Wen betrifft das?

Es kommt auf Branche und Größe an. Das Gesetz kennt zwei Gruppen:

  • Besonders wichtige Einrichtungen: große Unternehmen (ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Mio. € Umsatz und mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme) in den Sektoren der Anlage 1, etwa Energie, Verkehr, Finanzwesen, Gesundheit, Wasser, digitale Infrastruktur. Dazu kommen einzelne Anbieter unabhängig von der Größe.
  • Wichtige Einrichtungen: mittlere Unternehmen (ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme) in den Sektoren der Anlage 1 und 2. Anlage 2 umfasst zum Beispiel Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, die Herstellung von Waren (Maschinen, Fahrzeuge, Elektronik) und digitale Dienste.

Auch wenn Sie selbst nicht erfasst sind, können Ihre Kunden Nachweise von Ihnen verlangen, weil sie ihre Lieferkette absichern müssen. Der Test fragt Größe und Sektor deshalb zuerst ab.

Was verlangt das Gesetz?

  • Maßnahmen zum Risikomanagement (§ 30 BSIG): angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen. Dazu gehören unter anderem eine Risikoanalyse, Umgang mit Sicherheitsvorfällen, Datensicherung und Notfallplanung, Sicherheit der Lieferkette, Schwachstellen- und Update-Management, Verschlüsselung, Zugriffskontrolle und Mehr-Faktor-Anmeldung.
  • Meldepflichten (§ 32 BSIG): erhebliche Sicherheitsvorfälle sind dem BSI zu melden, als frühe Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden, als Meldung innerhalb von 72 Stunden und als Abschlussbericht spätestens nach einem Monat.
  • Registrierung beim BSI (§ 33 BSIG): betroffene Einrichtungen müssen sich registrieren, spätestens drei Monate nachdem sie unter das Gesetz fallen. Für Unternehmen, die schon bei Inkrafttreten erfasst waren, lief die Frist am 6. März 2026 ab.
  • Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG): die Leitung muss die Risikomanagementmaßnahmen umsetzen, ihre Umsetzung überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Bei Pflichtverletzungen haftet sie der Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden, nach den Regeln des Gesellschaftsrechts.

Was droht bei Verstößen?

Bußgelder (§ 65 BSIG) können bei Verstößen gegen die Risikomanagement- und Meldepflichten bei besonders wichtigen Einrichtungen bis zu 10 Mio. € betragen, bei wichtigen Einrichtungen bis zu 7 Mio. €. Liegt der weltweite Gesamtumsatz über 500 Mio. €, gelten stattdessen bis zu 2 % beziehungsweise 1,4 % des Gesamtumsatzes. Verstöße gegen die Registrierungspflicht können bis zu 500.000 € kosten. Mehr dazu auf der Seite Pflichten und Fristen.

Was heißt das für Sie?

Sie müssen nicht gleich alles perfekt haben. Wichtig ist, dass Sie wissen, ob Sie betroffen sind, wo Sie stehen und was als Nächstes dran ist. Genau dafür ist der Kurztest: Die ersten drei Fragen klären die Betroffenheit, die zwölf Kernfragen zeigen den Stand bei den wichtigsten Maßnahmen.

Stand: Oktober 2026. Die Zusammenfassung ist eine verständliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext. Für die verbindliche Einstufung Ihres Unternehmens wenden Sie sich an eine Rechtsberatung oder an uns.

1. Betroffenheit

Drei Fragen zu Größe und Branche zeigen, ob Sie als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung gelten.

2. Zwölf Kernpunkte

Updates, Datensicherung, Zugänge, Meldewege: Sie antworten ehrlich, wir ordnen das ein.

3. Ihr Ergebnis

Eine Ampel sofort, auf Wunsch ein ausführlicher Bericht mit nächsten Schritten als PDF per E-Mail.

Der Test ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Mehr zu den Daten in unserem Datenschutzhinweis.

Verantwortlicher: ITGHOSTS, Inhaber Daniel Krämer, Feldstraße 9b, 06179 Teutschenthal, E-Mail info@itghosts.de, Telefon 0176 84192297.

Welche Daten wir verarbeiten

Zweck und Rechtsgrundlage

Cookie

Der Test setzt ein technisch notwendiges Sitzungs-Cookie („nis2selbsttest“). Es sichert den Testverlauf und schützt vor Fremdaufrufen und wird beim Schließen des Browsers gelöscht. Tracking- oder Werbe-Cookies setzen wir nicht ein.

E-Mail-Versand

Der Bericht wird über Microsoft 365 (Microsoft Corporation, USA) zugestellt. Der Bericht wird als PDF-Anhang an Ihre E-Mail-Adresse gesendet und nicht auf der Website veröffentlicht. Ihr Ergebnis (die Ampel) ist nur über den zufälligen Schlüssel in der Adresse abrufbar.

Speicherdauer

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert. Wir löschen Tests ohne E-Mail-Adresse nach 90 Tagen und Tests mit E-Mail-Adresse nach 12 Monaten, bei erteilter Einwilligung zur Kontaktaufnahme früher auf Ihren Widerruf hin. Die anonymen Tageszähler bleiben bestehen.

Ihre Rechte

Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Schreiben Sie uns dazu an info@itghosts.de. Beschwerden können Sie an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt richten.

Freiwilligkeit

Die Nutzung des Tests und die Angabe Ihrer Kontaktdaten sind freiwillig. Ohne E-Mail-Adresse erhalten Sie die Ampel, aber nicht den ausführlichen Bericht.

Stand: Oktober 2026.